Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Überschreitung der Lärm-Expositionsgrenzwerte, Maßnahmen

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

a) unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmeinwirkung auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern;

b) die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln;

c) die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, um ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.