Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

(1) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des müssen die Maßnahmen gemäß und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Zuordnung nach ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.

(2) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des müssen die Maßnahmen gemäß und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind.