Ausnahmen
(1) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des müssen die Maßnahmen gemäß und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Zuordnung nach ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.
(2) Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des müssen die Maßnahmen gemäß und 6 nicht gesetzt werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im Einzelnen nicht erforderlich sind.
