Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information und Unterweisung der Bediensteten

(1) Die Information und Unterweisung der Bediensteten hat jedenfalls zu beinhalten:

a) mögliche Gefahren für die Gesundheit;

b) von den Bediensteten zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen;

c) von den Bediensteten zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition;

d) das Tragen und Benützen von persönlicher Schutzausrüstung.

(2) Am Arbeitsplatz müssen schriftliche Anweisungen über zu treffende Maßnahmen im Falle von besonderen Ereignissen im Sinne des und die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden, ausgehängt sein.