Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Ausstellen und die Verwendung von Fallen, Käfigen, Netzen, Schlingen, Leimruten und allen anderen wie immer gearteten Mitteln, welche die Erleichterung des Massenfanges und der Massenvernichtung der Vögel bezwecken, ist verboten.