Unbeschadet des Artikels 1 können die diplomatischen und konsularischen Vertretungen praktische Vereinbarungen treffen, die eine effiziente Behandlung der Schutzersuchenden ermöglichen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Unbeschadet des Artikels 1 können die diplomatischen und konsularischen Vertretungen praktische Vereinbarungen treffen, die eine effiziente Behandlung der Schutzersuchenden ermöglichen.