(1) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu sowie die , 25 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2022 treten rückwirkend mit 13. September 2021 in Kraft.
(2) Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits vor dem 13. September 2021 getroffen werden.
