Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Kostenregelung

Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes

Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Schulen ( und b) (Schulsachaufwand) hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der gesetzliche Schulerhalter zu tragen, in dessen Gebiet sich die Schule befindet.