8. Abschnitt
Kostenregelung
Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes
Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Schulen ( und b) (Schulsachaufwand) hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der gesetzliche Schulerhalter zu tragen, in dessen Gebiet sich die Schule befindet.
