Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
. Schulversuche auf der Grundlage des in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.
