Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als ‚Schulen‘ bezeichneten öffentlichen Schulen im Land Salzburg:

1. allgemeinbildende Pflichtschulen:

a) Volksschulen,

b) Mittelschulen,

c) Sonderschulen sowie

d) Polytechnischen Schulen;

2. berufsbildende Pflichtschulen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler.

(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

1. die öffentlichen Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind;

2. Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts untergebracht werden.

(4) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt bleiben die Regelungen über die Dienst-(Arbeits)zeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(5) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; und bzw und ), tritt an die Stelle des Schulleiters die Clusterleitung.