Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsbezeichnung

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen und Absolventinnen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Forstwirtschaft

Holzkaufmann/Holzkauffrau

Pferdewirtschaft

Pferdekaufmann/Pferdekauffrau

Weinbau und

Kellerwirtschaft

Weinkaufmann/

Weinkauffrau

Landwirtschaft

Agrarkaufmann/

Agrarkauffrau

 

 

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Agrarkaufmann/

Agrarkauffrau

Dies ist im Abschlusszeugnis oder in einer eigenen Urkunde zu vermerken.