Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung des Schulversuches

(1) Dieser Schulversuch darf nur begonnen werden, wenn die Schülerinnenzahl bzw. Schülerzahl mindestens achtzehn beträgt.

(2) Zwischen der zweiten und dritten sowie zwischen der dritten und vierten Schulstufe haben die Schülerinnen bzw. Schüler ein mindestens sechswöchiges fachspezifisches Praktikum mit pferdewirtschaftlichen bzw. pferdesportlichen Inhalten zu absolvieren.