Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art und Ziel des Schulversuches

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch einer Schulkooperation der landwirtschaftlichen Fachschule Tullnerbach mit dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Tullnerbach in der Organisationsform einer schulpflichtersetzenden ganzjährigen, vierstufigen Fachschule in der Dauer von vier Jahren angeordnet.

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, den Schülerinnen bzw. Schülern sowohl eine allgemeinbildende höhere Ausbildung mit Reifeprüfung, als auch eine pferdewirtschaftliche Ausbildung samt Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Pferdewirtschaftsfacharbeiterin bzw. Pferdewirtschaftsfacharbeiter zu ermöglichen.