Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Durchführung und Dauer des Schulungskurses

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung des Kurses geeignete rechts- und fachkundigen Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Schulungskurses darf zwölf Stunden, die auch in Modulen abgehalten werden können, nicht unterschreiten.