Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Schulsparens

.  (1) Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen () ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit können Kreditinstitute () gegenüber Kunden in Bezug auf

1. Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für jeweils einen einzelnen minderjährigen Schüler entgegengenommen werden („Einzelschulspareinlage“);

2. Spareinlagen, die im Rahmen des Schulsparens für mehrere minderjährige Schüler der gleichen Klasse (Jahrgang) im Sinne des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, von einer Lehrperson als Treuhänder entgegengenommen werden („Klassen-Sammelschulspareinlage“)

und die damit zusammenhängenden Transaktionen die in den und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.

(3) Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die Anwendbarkeit der in den und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeit gemäß Nr. 1 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in Österreich über eine Zweigstelle gemäß erbringen.