Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

Personenkreis

. (1) Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für

1. alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und

3. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.

(2) Für

1. Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß des Berufsausbildungsgesetzes, und

2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,

besteht nach Maßgabe der Festlegungen des und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.