Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Musik

. Besondere Qualifikationen im Bereich „Musik“ sind:

1. Bachelorstudium Lehramt für die einschlägigen Unterrichtsgegenstände in den Bereichen Musik und Instrumentalunterricht: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;

2. Bachelorstudium an Kunstuniversitäten oder Ausbildungen an Konservatorien im Sinne der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 390/2004, jeweils in den Bereichen Instrumental- und Gesangspädagogik (IGP), Elementare Musikpädagogik (EMP), Elementare Musik- und Tanzpädagogik, Zeitgenössische Tanzpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik/Rhythmik: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. in einem mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechenden Ausmaß;

3. der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung mit Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Musikkunde“ oder „Musikerziehung“ sowie

a) die Absolvierung von Modulen aus Z 2 im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten oder

b) die Absolvierung von Modulen eines Universitätslehrganges in den Bereichen Elementare Musikpädagogik oder Elementare Musik- und Bewegungserziehung im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten.