An den Berufsschulen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Berufsschulen wird der Samstag für schulfrei erklärt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 78/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs 7 des Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1995, LGBl Nr 66, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Feber 1994, LGBl Nr 38, zur Schulfreierklärung des Samstages an lehrgangsmäßigen Berufsschulen außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
