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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

Schulfreierklärung

An land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind schulfrei:

1. der 23. Dezember, wenn dieser auf einen Montag fällt und

2. der 7. Jänner, wenn dieser auf einen Freitag fällt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.