Schulfreierklärung
An land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind schulfrei:
1. der 23. Dezember, wenn dieser auf einen Montag fällt und
2. der 7. Jänner, wenn dieser auf einen Freitag fällt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2013
Auf Grund des § 11 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
Schulfreierklärung
An land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind schulfrei:
1. der 23. Dezember, wenn dieser auf einen Montag fällt und
2. der 7. Jänner, wenn dieser auf einen Freitag fällt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.