Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Gesetzlicher Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Schülerheime – im Folgenden Schülerheime genannt – obliegen den gesetzlichen Heimerhaltern als Trägern von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Heimerhalter ist:

a) die Gemeinde für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Volksschulen, Mittelschulen und Polytechnischen Schulen bestimmt sind;

b) das Land für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen und Berufsschulen bestimmt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2014, 17/2020

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