Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Widmung

Nach Rechtskraft der schulrechtlichen Bewilligung gemäß dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften – soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt – nur mehr für Schulzwecke verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2000