Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des und 3 vorliegen und die beabsichtigte Lage der Schule im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse den schulischen Erfordernissen entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 45/2018

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