Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wohnungen

(1) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie den Schulwart können innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.

(2) Für die innerhalb des Schulgebäudes errichteten Wohnungen sind von den Räumen, die dem Schulbetriebe dienen, gesonderte Eingänge vorzusehen.