Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eingeschränkte Zusatzprüfung

. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher oder im Lehrberuf Schuhmacher kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhfertigung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gilt .