Strafbestimmungen
. (1) Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begeht, wer als Erziehungsberechtigter
1. bekanntgegebene Pflichten gemäß zweiter Satz zur Vorlage von Dokumenten, Abgabe von Erklärungen oder Teilnahme an einem bestimmten Termin trotz Setzung einer Nachfrist gemäß letzter Satz nicht erfüllt oder
2. die Pflicht zur Teilnahme an einem Perspektivengespräch mit der Schulbehörde gemäß nicht erfüllt oder
3. die Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß zweiter Satz nicht erfüllt oder
4. die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß zweiter Satz anberaumten Gespräch
a) erneut an einem Schultag oder
b) erneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
das Verbot nicht befolgt.
