Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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16. ABSCHNITT

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.