16. ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
