Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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13. ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen

Handlungsfähigkeit der oder des minderjährigen Studierenden

. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die oder der minderjährige Studierende (Aufnahmsbewerberin oder Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln befugt, sofern sie oder er entscheidungsfähig ist.