Schulclusterbeirat
. Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schulclusterbeirat
. Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.