Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;

c) die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;

d) die Grenzübergänge für die Übernahme;

e) den Kostenersatz nach ;

f) die Abhaltung von Expertengesprächen.