Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sofern eine gemäß den Artikeln 1 und 2 zu übernehmende Person nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zum Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei.