Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder der Aufenthalt dieser Personen auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei gemäß wird auf Grund der in Anhang 3 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls angeführten Beweismittel nachgewiesen. Die Glaubhaftmachung erfolgt auf Grund aller in Anhang 3 Absatz 3 des Durchführungsprotokolls angeführten Indizien.

(2) Welche Informationen der Antrag auf Rücknahme enthalten muss und wie die Übermittlungsmodalitäten sind, ist dem Protokoll zu entnehmen.