Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Schonzeiten und Mindestmaße der Fische und Krebse, LGBl. für Wien Nr. 20/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 12/1991, außer Kraft.