Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei der Feststellung der Mindestfanglänge ist von der Kopfspitze bis zum Ende der ausgestreckten Schwanzflosse auszugehen. Bei Flusskrebsen erstreckt sich die Mindestfanglänge von der Spitze des Kopf-Bruststückes (Rostrumspitze) bis zum Ende des Schwanzfächers (Körperlänge ohne Scheren).