Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschlecht und Zahl der Tiere

(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix) erteilt werden.

(2) Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:

Auerhuhn

höchstens

Birkhuhn

höchstens

97

435

(3) Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:

Verwaltungsbezirk

Auerhuhn

höchstens

Birkhuhn

höchstens

Hallein (Tennengau)

8

35

Stadt Salzburg

0

0

Salzburg-Umgebung (Flachgau)

3

10

St Johann im Pongau (Pongau)

33

115

Tamsweg (Lungau)

22

85

Zell am See (Pinzgau)

31

190