Verwaltungsübertretungen
Verstöße gegen die Bestimmungen der , 4 und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsübertretungen
Verstöße gegen die Bestimmungen der , 4 und 5 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.