Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In der Schutzzone A bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen, Gründungen und Pilotierungen mit einer Tiefe unter dem Urgelände von mehr als 1,50 m;

2. die Lagerung und Aufbringung von trinkwassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Müll, Lösungsmitteln und chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie Wachstumsregelung; ausgenommen hievon sind die im Haushalt verwendeten Wasch- und Putzmittel in den im Haushaltsgebrauch anfallenden geringen Mengen;

3. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen;

4. Grundwasserentnahmen und die Versickerung von Kühlwässern und Wässern aus Wärmepumpen;

5. Versickerung und Verrieselung von Abwässern sowie von Niederschlagswässern befestigter Straßen und Parkplätze;

6. Neu- und Ausbau von Verkehrsflächen im Sinne des § 13 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26;

7. wasserbauliche Maßnahmen wie z.B. Bachregulierungen, Uferverbauungen, Entwässerungen, Versickerungen, soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungsfrei wären.

(2) In der Schutzzone B bedürfen die nachstehend angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen, Gründungen und Pilotierungen mit einer Tiefe unter dem Urgelände von mehr als 3,50 m;

2. Lagerung und Aufbringung von trinkwassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Lösungsmitteln und chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie Wachstumsregelung;

3. die im Abs. 1 Z. 3 bis 6 angeführten Maßnahmen;

4. wasserbauliche Maßnahmen wie z.B. Bachregulierungen, Uferverbauungen, Versickerungen, soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungsfrei wären; ausgenommen hievon sind Entwässerungen.