Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wer

1. aufgrund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß oder

2. aufgrund der Untersagung einer Maßnahme gemäß seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm aufgrund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Hüttau bzw von deren Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der und angemessen zu entschädigen.