Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Wasserschongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:

1. die Lagerung, der Transport, die Manipulation und die Aufbringung von Abfall, Klärschlamm und radioaktiven Stoffen sowie die Errichtung und Änderung von Abfallbehandlungsanlagen;

2. die Lagerung und Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung sowie von Aufwuchsmitteln und Wachstumsreglern, ausgenommen im Katastrophenfall (Insektenplage, Windfall u.dgl.).

(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind alle Maßnahmen zum Zweck der ordnungsgemäßen Abfuhr von Abfall und Klärschlamm aus dem Schongebiet.