Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet () umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
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