Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Ausfließen von Chemikalien oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesonders von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist verzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde und dem Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland in Eisenstadt anzuzeigen.