Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im gesamten Schongebiet sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

1. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., und zwar vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes;

2. die Errichtung von Eisenbahn-, Straßen- und Wegbauten;

3. die unbeabsichtigte Erschrotung von Mineralwasser bei Grabungen und Bohrungen, wenn hiebei keine Weiterführung derselben erfolgen soll.