Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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In den inneren Zonen () bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art, wenn sie tiefer als 5 m unter Gelände reichen.

2. die Weiterführung von Grabungen und Bohrungen, wenn dabei schon vor der in Z 1 angegebenen Tiefe Mineralwasser unbeabsichtigt erschrotet wird;

3. die Errichtung von Schotter-, Sand- und Lehmgruben sowie Steinbrüchen und sonstige großflächige Grabungen aller Art, ohne Rücksicht auf die Tiefe.