Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote

Im Schongebiet () sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

1. Die Neuerrichtung von Anlagen, die der Gewinnung mineralischer Rohstoffe dienen; Rohstoffgewinnungen aufgrund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;

2. die Errichtung und Erweiterung von Deponien jeder Art, ausgenommen die in genannten Deponien;

3. die dauerhafte Freilegung von Grundwasser;

4. die Aufbereitung oder Lagerung von radioaktiven Stoffen.