Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet () unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ():

1. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter Geländeoberkante;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen und Kleingartenanlagen;

3. die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2 000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie zB Motorsportveranstaltungen oder Sandgrubenrennen;

4. die Errichtung von Folienhäusern zum Gemüseanbau;

5. die Errichtung von Folientunnel.