Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Abwasserversickerungsanlagen dürfen, abweichend von der Bestimmung des , noch bis zum 31. Juli 1999 weiterbetrieben werden.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Abwasserversickerungsanlagen dürfen, abweichend von der Bestimmung des , noch bis zum 31. Juli 1999 weiterbetrieben werden.