Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehenden Abwasserversickerungsanlagen dürfen, abweichend von der Bestimmung des , noch bis zum 31. Juli 1999 weiterbetrieben werden.