. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des erster Satz und Abs. 3 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
2. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
