Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatz von pflanzlichen Fetten

. (1) Den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ dürfen neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette zugesetzt werden. Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:

– nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt 1) sind;

– mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung);

– sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.

(2) In Übereinstimmung mit den unter Abs. 1 genannten Kriterien können folgende pflanzliche Fette, gewonnen aus nachstehend angeführten Pflanzen, verwendet werden:

Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können

1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang

Shorea spp.

2. Palmöl

Elaeis guineensis

Elaeis olifera

3. Sal

Shorea robusta

4. Shea

Butyrospermum parkii

5. Kokum gurgi

Garcinia indica

6. Mangokern

Mangifera indica

(3) Kokosnussöl darf nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, verwendet werden.

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1) P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)