Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Bei den Erzeugnissen „Schokoladenpulver“, „Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver“, „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse mit „Kakao: ...% mindestens“ anzugeben.