Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Antragstellung

. (1) Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Präsidenten des nach in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.

(2) Antragsberechtigt sind, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,

1. auf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat besteht, bezieht, der Betriebsrat sowie der Betriebsinhaber;

2. auf alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß sowie der Betriebsinhaber;

3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des bezieht, unter Bedachtnahme auf der Zentralbetriebsrat sowie die Unternehmensleitung.

(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß vorliegt.