Errichtung
. Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Errichtung
. Eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG ist für einen Streitfall auf Antrag eines der Streitteile zu errichten.