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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 86/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 36 Abs. 11 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, wird verordnet:

Vergütung

Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 2 des Tiroler Teilhabegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung von 30,– Euro je Sitzung, soweit diese außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindet.

Auszahlung

Die Vergütungen nach sind halbjährlich, spätestens jedoch am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen auszuzahlen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.